Soziale Sicherheit (OPEC)
· Vertrag – OPEC · BGBl. III Nr. 143/1999 · in Kraft seit 1999-09-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Regelt die soziale Sicherheit der OPEC-Bediensteten in Wien (ASVG/AlVG); legitime Sitzstaatvereinbarung mit klaren, verhaeltnismaessigen Regeln.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Teil II ↗ RIS
Teil II Umfang der Versicherung Artikel 2 (1) Für Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und für die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC gelten die Vorschriften des ASVG und des AlVG. (2) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angestellten haben das Recht, nach Maßgabe des Artikels 4 jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten. (3) Die Versicherung nach Absatz 2 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. 21.03.2025 20000049 NOR40000561
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz