Deregulierung, aber richtig

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Europol-Übereinkommen – Durchführung (Niederlande)

· Vertrag – Niederlande · BGBl. III Nr. 126/1999 · in Kraft seit 1999-07-01

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Europol-Übereinkommen von 1995 wurde durch den EU-Rahmenbeschluss 2009/371/JI und danach vollständig durch die Europol-Verordnung (EU) 2016/794 abgelöst; das bilaterale Abkommen hat damit keine rechtliche Grundlage mehr

Begründung

Dieses bilaterale Abkommen mit den Niederlanden regelte die Umsetzung von Artikel 41 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens von 1995 in Bezug auf Verbindungsbeamte. Das Europol-Übereinkommen selbst wurde 2009 durch einen EU-Ratsbeschluss und 2016 durch die Europol-Verordnung (EU) 2016/794 vollständig ersetzt. Das bilaterale Durchführungsabkommen hat damit keine Rechtsgrundlage mehr und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 41 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN POLIZEIAMTES (EUROPOL-ÜBEREINKOMMEN) StF: BGBl. III Nr. 126/1999 (NR: GP XX RV 1691 AB 1819 S. 169. BR: AB 5956 S. 655.) Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 6. Mai bzw. 23. Juni 1999 abgegeben; das Abkommen tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Verbalnote wird genehmigt. e-rk3 11.02.2026 20000041 NOR30000069

Art. 1 — 1. Definitionen ↗ RIS

(Übersetzung) 993/1999 Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995) 1) vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbindungsbeamten bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart werden. Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am 1. Tag des Monates in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind. Anhang 1. Definitionen

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz