Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 135/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
49/09 Militärische Waffen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen verpflichtet zur Markierung von Plastiksprengstoffen, um deren Aufspüren bei Anschlägen zu ermöglichen. Enger, verhältnismäßiger Sicherheitszweck der Terrorabwehr.
Kategorien
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