Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 131/1999 · in Kraft seit 1999-07-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll regelt Vorrechte und Immunitäten nach dem Europol-Übereinkommen von 1995. Dieses Übereinkommen samt Protokollen wurde 2010 durch EU-Recht abgelöst (heute VO (EU) 2016/794); das Protokoll ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
49/11 Internationale Sicherheit PROTOKOLL AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND VON ARTIKEL 41 ABSATZ 3 DES EUROPOL-ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR EUROPOL, DIE MITGLIEDER DER ORGANE, DIE STELLVERTRETENDEN DIREKTOREN UND DIE BEDIENSTETEN VON EUROPOL StF: BGBl. III Nr. 131/1999 (NR: GP XX RV 894 AB 1194 S. 129. BR: AB 5716 S. 642.) BGBl. III Nr. 120/2007 (NR: GP XXII RV 194 AB 354 S. 45. BR: AB 6972 S. 705.) Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 123/1998 Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls wurde am 1. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Art. 15 mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten. Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in seinen englischen, dänischen, spanischen, französischen, finnischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländische
KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz