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Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Ukraine - Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 132/1999 · in Kraft seit 2000-12-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das EU-Ukraine-Assoziierungsabkommen von 2014/2017 hat das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ausdrücklich abgelöst.

Begründung

Das Protokoll zum EU-Ukraine-Partnerschaftsabkommen der 1990er Jahre ist durch das umfassendere EU-Ukraine-Assoziierungsabkommen (in Kraft seit 1. September 2017) vollständig abgelöst worden. Das alte Abkommen hat keine eigenständige rechtliche Wirkung mehr. Der österreichische Ratifizierungsbeschluss hat seinen Zweck erfüllt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. III Nr. 204/2000 (K über Idat) Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und der Schlußakte wird genehmigt. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Die Notifikation gemäß Art. 4 des Protokolls wurde am 30. Oktober 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Ukraine das Protokoll ab 1. März 1998 vorläufig an. ___________ Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz