Deregulierung, aber richtig

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Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 335/1999 · in Kraft seit 1999-09-18

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Ausbildungsordnung legt fuer den Lehrberuf Karosseriebautechnik ein staatlich vorgeschriebenes Berufsbild und einen genauen Pruefungsablauf fest. Ein einheitlicher Rahmen fuer Lehrabschluesse ist nachvollziehbar, doch der Staat schreibt hier bis auf die Minute genau vor, wie lange welche Pruefung dauert und welche Inhalte abzupruefen sind. Diese kleinteilige Detailregelung ist ueberzogen und sollte den Betrieben und Kammern als flexiblerer Standard ueberlassen werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten 3. Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Nieten Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung:Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen Fertigkeiten in der Werkstoff- bearbeitung: Messen, Anreißen, Schneiden, Schleifen Fertigkeiten in der Werkstoff-bearbeitung: Messen, Anreißen 4. - - Autogenes Brennschneiden 5. - Kaltbearbeitungsverfahren: Richten, Stauchen, Schweifen, Treiben, Schlichten, Bö

§ 5 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zwei Arbeitsproben zu umfassen, bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 1/2 Stunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfarbeit ist nach 8 1/2 Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

§ 7 — Theoretische Prüfung ↗ RIS

Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz