Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz
· V · StGBl. Nr. 155/1945 · in Kraft seit 1945-09-16
24/03 Sonstiges Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1945 ergänzte das Gesetz über die Aufhebung nationalsozialistischer Strafurteile und die Einstellung entsprechender Verfahren. Es handelte sich um eine einmalige Übergangsmaßnahme unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg. Alle praktischen Wirkungen sind seit Jahrzehnten eingetreten – neue nationalsozialistische Strafverfahren können nicht mehr anhängig sein, und die Verordnung ist vollständig erledigt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Provisorischen Staatsregierung vom 5. September 1945, betreffend die Ergänzung des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 48, über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz). StF: StGBl. Nr. 155/1945 Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 48, über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz) wird verordnet: e-rk, StGBl. Nr. 48/1945 15.01.2020 20000027 NOR30000054
Art. 1 ↗ RIS
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Aufhebungs- und Einstellungsgesetzes haben auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten, die wegen Zuwiderhandlungen gegen folgende Rechtsvorschriften erfolgt oder eingeleitet worden sind: 15.01.2020 20000027 NOR40027763
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz