Deregulierung, aber richtig

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Reprografie-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 341/1999 · in Kraft seit 1999-09-18

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Ausbildungsordnung regelt den Lehrberuf Reprografie, also klassisches Kopier- und Vervielfaeltigungshandwerk, das durch digitale Technik praktisch verschwunden ist. Der Staat schreibt darin bis ins Detail Pruefungszeiten und Pruefungsinhalte fuer einen kaum mehr existierenden Beruf vor. Das ist heute weitgehend gegenstandslos; der Beruf sollte auslaufen oder in moderne Medienberufe ueberfuehrt und die starre Pruefungsordnung gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf in der Medienwirtschaft ↗ RIS

Lehrberuf in der Medienwirtschaft § 1. (1) In der Medienwirtschaft ist der Lehrberuf Reprografie mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reprograf oder Reprografin) zu bezeichnen.

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten 3. Kenntnis der Aufgaben, den organisatorischen Aufbau und den wesentlichen technischen Arbeitsablauf in einem reprografischen Betrieb Grundkenntnisse der betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge 4. Grundkenntnisse in der Mechanik, Pneumatik, Elektrik Kenntnis in Mechanik, Pneumatik, Elektrik 5. Grundkenntnisse in der Optik Kenntnis der Optik 6. Kenntnis der Typografie und Schriften Anwenden von Schriften 7. Kenntnis der Farbenlehre Anwenden von Farbraummodellen 8. Kenntnis über Druckfarben und Toner – 9. Kenntnis über reprografische Materialien eins

§ 11 — Eingeschränkte Zusatzprüfung ↗ RIS

Eingeschränkte Zusatzprüfung § 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik oder im Lehrberuf Druckvorstufentechniker kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Reprografie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz