Deregulierung, aber richtig

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LaserpointerV

· V · BGBl. II Nr. 321/1999 · in Kraft seit 1999-10-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Laserpointer-Verordnung von 1999 verweist auf die ÖNORM EN 60825-1 von 1997, die durch die aktuelle Ausgabe EN 60825-1:2014 ersetzt wurde. Die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, in Kraft seit Dezember 2024, deckt die Sicherheit von Laserprodukten nun umfassend ab und verdrängt nationale Einzelregelungen auf Basis des abgelösten Produktsicherheitsgesetzes 1994. Die Verordnung ist damit technisch und rechtlich überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Laserpointer im Sinne dieser Verordnung sind handgeführte Lasergeräte zur Projektion eines Lichtzeichens. 10.02.2026 20000012 NOR40000165

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Laserpointer, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, müssen den Laserklassen 1 oder 2 gemäß ÖNORM/ÖVE EN 60825-1 + A11:1997-06 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ vom 1. Juni 1997 entsprechen. (2) Die Beschilderung von Laserpointern gemäß Abs. 1 ist entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM/ÖVE EN 60825-1 + A11:1997-06 in deutscher Sprache vorzunehmen. 10.02.2026 20000012 NOR40000166

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 98/579/A der Europäischen Kommission notifiziert. 10.02.2026 20000012 NOR40000168

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz