Deregulierung, aber richtig

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Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P10

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 104/1999 · in Kraft seit 1998-10-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll von 1984 fügte Artikel 3bis in das Chicagoer Abkommen ein, der den Einsatz von Waffen gegen zivile Luftfahrzeuge im Flug untersagt. Es handelt sich um eine grundlegende Norm des internationalen Luftsicherheitsrechts zum Schutz von Passagieren und Besatzungen weltweit. Österreich ist als ICAO-Mitglied an dieses Protokoll gebunden, und ein Rückzug wäre rechtlich und politisch nicht vertretbar.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/04 Luft- und Weltraumfahrt (Übersetzung) PROTOKOLL über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Unterzeichnet in Montreal am 10. Mai 1984 StF: BGBl. III Nr. 104/1999 (NR: GP XVI RV 384 AB 503 S. 72. BR: AB 2929 S. 455.) Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 97/1949. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Jänner 1985 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll ist mit 1. Oktober 1998 in Kraft getreten. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert: Ägypten, Antigua und Barbuda, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Chile, China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Irak, Islamische Republik Iran, Irland, Israel, Italien,

Art. 1 ↗ RIS

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION, ZUSAMMENGETRETEN zu ihrer fünfundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung in Montreal am 10. Mai 1984, IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß die internationale Zivilluftfahrt in hohem Maße dazu beitragen kann, Freundschaft und Verständnis zwischen den Staaten und Völkern der Welt zu schaffen und zu erhalten, ihr Mißbrauch jedoch zu einer Gefahr für die allgemeine Sicherheit werden kann, IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß es wünschenswert ist, zwischen den Staaten und Völkern Unstimmigkeiten zu vermeiden und die Zusammenarbeit zu fördern, von welcher der Friede der Welt abhängt, IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß es notwendig ist, daß sich die internationale Zivilluftfahrt in sicherer und geordneter Weise entwickeln kann, IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß im Einklang mit grundlegenden Erwägungen der Menschlichkeit die Sicherheit und das Leben von Personen an Bord von Privatluftfahrzeugen gewährleistet sein müssen, IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß in dem am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *1) die Vertragsstaaten (Anm.: Es folgt der Text des Art. 3bis) ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsid

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