Deregulierung, aber richtig

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Alkomatverordnung-Schiffahrt

· V · BGBl. II Nr. 162/1999 · in Kraft seit 1999-05-22

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, welche Atemalkohol-Testgeräte auf Wasserstraßen eingesetzt werden dürfen und wie die zuständigen Organe der Schifffahrtspolizei zu schulen sind. Das verhindert Unfälle und schützt unbeteiligte Dritte vor betrunken gesteuerten Schiffen. Diese Sicherheitsregelung ist legitim und verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geräte ↗ RIS

Geräte § 1. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkohol-Vortestgerät oder gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat). Ergibt sich aufgrund der Untersuchung mittels Alkohol-Vortestgeräts der Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands oder wird ein bereits vor der Untersuchung sich ergebender Verdacht durch diese bestätigt, ist die Untersuchung mittels Alkomats zu wiederholen. 08.02.2019 10012937 NOR40212955

§ 2 — Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei ↗ RIS

Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei § 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6 Abs. 3 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) nur gemäß § 3 geschulte Organe der Schifffahrtsaufsicht (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) ermächtigen. (2) Die Ermächtigung ist im Dienstausweis gemäß Anhang 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019, anzuführen. Das Organ ist verpflichet, den Dienstausweis auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen. (3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 3 SchFG gilt für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 SchFG zuständigen sowie die gemäß § 38 Abs. 7 SchFG betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960. 08.02.2019 10012937 NOR40212956

§ 3 — Schulung ↗ RIS

Schulung § 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken 20.11.2018 10012937 NOR12159810 N9199959537L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz