FreisprecheinrichtungsV
· V · BGBl. II Nr. 152/1999 · in Kraft seit 1999-07-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Übergangsbestimmung in § 4 Abs. 2 — nicht-konforme Freisprecheinrichtungen durften noch bis 31. Dezember 2001 verwendet werden — ist seit über 20 Jahren abgelaufen und kann ersatzlos gestrichen werden. Die technischen Anforderungen aus 1999 entsprechen nicht mehr dem Stand moderner Fahrzeugtechnik: Bluetooth-Systeme, integrierte Sprachsteuerung und Fahrzeugsysteme wie Apple CarPlay wurden 1999 nicht berücksichtigt und fallen rechtlich in eine Grauzone. Der Kern der Verordnung (Sicherheitsanforderungen für Freisprecheinrichtungen zum Schutz vor Ablenkung) ist legitim, braucht aber eine technische Aktualisierung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Begriffsbestimmung ↗ RIS
Begriffsbestimmung § 1. Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben. 26.09.2017 10012935 NOR12159795 N9199959494L
§ 2 — Bestimmungen für Inverkehrbringer ↗ RIS
Bestimmungen für Inverkehrbringer § 2. Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen: 26.09.2017 10012935 NOR12159796 N9199959495L
§ 3 — Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen ↗ RIS
Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen § 3. Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen. 26.09.2017 10012935 NOR12159797 N9199959496L
§ 4 — Übergangs- und Schlußbestimmungen ↗ RIS
Übergangs- und Schlußbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. (2) Freisprecheinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden. Übergangsbestimmung 26.09.2017 10012935 NOR12159798 N9199959497L
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