Amateurfunkverordnung
AFV · V · BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 390/2008 · in Kraft seit 2019-12-13
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den Amateurfunk: Rufzeichen, Frequenzen, Bandbreiten und Leistungsgrenzen dienen dazu, Störungen anderer Funkdienste zu vermeiden, und das ist berechtigt, weil der Funkraum ein knappes Gemeingut ist. Überzogen ist aber das gestufte Bewilligungs- und Prüfungssystem, bei dem höhere Sendeleistung erst nach einem Jahr störungsfreien Betriebs erlaubt wird. Solche bevormundenden Hürden für mündige Funker sollten zugunsten einfacher Anmeldung und reiner Störungs- und Grenzwertkontrolle gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 8 — Bewilligungsklassen ↗ RIS
Bewilligungsklassen (Anm.: § 8) (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1. (3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche (144-146 MHz, 430-440 MHz) unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen und unter Beachtung der Verhaltensvorschriften der Anlage 3 benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig. (4) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligun
§ 9 — Leistungsstufen ↗ RIS
Leistungsstufen § 9. (1) Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt: Leistungsstufe A maximal 100 Watt (Spitzenleistung) Leistungsstufe B maximal 200 Watt (Spitzenleistung) Leistungsstufe C maximal 400 Watt (Spitzenleistung) Leistungsstufe D maximal 1 000 Watt (Spitzenleistung) (2) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte um maximal 20% ist als Messabweichung zu tolerieren. (3) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunkstelle mit der Leistungsstufe B störungsfrei betrieben wurde. (4) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe D ist auf Antrag nur Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen und kann von den Ergebnissen der Durchführung eines Probebetriebes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist eine mit sechs Monaten befristete Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes zu erteilen. 06.02.2018 10012930 NOR12159633 N9199958511L
§ 10 — Belegte Bandbreiten ↗ RIS
Belegte Bandbreiten § 10. (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. (2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten: Frequenzbereich Belegte Bandbreite für alle Betriebsarten außer Fernsehen Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte Bis 1,5 MHz Gemäß Absatz 3 Nicht anwendbar (Fernsehen nicht zulässig) 1,5 bis 30 MHz 7 kHz 7 kHz (nur in Frequenzbereichen über 2 MHz zulässig) 30 bis 300 MHz 40 kHz 40 kHz 300 bis 3 000 MHz 1 000 kHz 9 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen; 20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (nur in Frequenzbereichen über 440 MHz zulässig) über 3 000 MHz 10 000 kHz 10 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen; 20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben du
KI-Analyse · 2026-06-12 · 54 §§ im Datensatz