Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen - ziviler Luftverkehr - Änderung (China)

· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 39/1999 · in Kraft seit 1998-11-26

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EuGH Open-Skies-Urteile 2002 begründen EU-Außenkompetenz im Luftverkehr; bilaterale Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten müssen auf EU-Konformität geprüft und mittelfristig im EU-Kontext neu verhandelt werden

Begründung

Diese Änderung des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit China regelt Streckenrechte und Designierungsregeln für den Luftverkehr zwischen Österreich und der Volksrepublik China. Da die EU im externen Luftverkehr zunehmend die Kompetenz übernimmt, sollte Österreich auf eine Neuverhandlung im EU-Rahmen hinwirken; bis dahin bildet das Abkommen die maßgebliche Rechtsgrundlage für die betroffenen Strecken und muss aufrechterhalten werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Luftverkehrsabkommen - ziviler Luftverkehr - Änderung (China) BGBl. III Nr. 39/1999 26.11.1998 Änderung des Anhanges des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr StF: BGBl. III Nr. 39/1999 Die chinesische Antwortnote wurde am 26. November 1998 erhalten; die Änderung ist daher gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens mit diesem Tag in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN GZ 33.36.3/0003e-III.6/1998 Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet dem Außenministerium der Volksrepublik China seine besten Empfehlungen und beehrt sich, das Übereinkommen zwischen den Luftfahrtbehörden von Österreich und der Volksrepublik China betreffend die Änderung des Artikels 1 a) und b) des Anhanges des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr *) vom 12. September 1985 zu bestätigen. Artikel 1 a) und b) des Anhanges lauten wie folgt: Gemäß Artikel 16 (2) des Abkommens über den zivilen Luftverkehr vom 12. September 1985 wird der neue Text des Anhanges am Tag des Erhalts der Antwortnote des Außenministeriums der Volksrepublik China durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Volksrepublik China die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern. Wien, am 5. Oktober 1998 L.S. An das Außenministerium der Volksrepublik China (Übersetzung) Ministeriu

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz