Deregulierung, aber richtig

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Vergütung für Prüfer und Schriftführer

· V · BGBl. II Nr. 98/1999 · in Kraft seit 1999-03-31

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vergütungsbeträge für Mitglieder der Funkerprüfungskommission (Vorsitzender €25,44, Mitglied €36,34, Schriftführer €8,72 pro Kandidat) wurden zuletzt im Jahr 2001 festgesetzt und seither nie an die Inflation angepasst. Nach 25 Jahren entsprechen diese Beträge nicht mehr einem realistischen Aufwandsausgleich und könnten Schwierigkeiten bereiten, qualifizierte Prüfer zu gewinnen. Die Verordnung sollte aktualisiert werden; gleichzeitig ist zu prüfen, ob die Funkerprüfungskommission in dieser Form noch besteht oder ob das Prüfwesen in neuere Rechtsgrundlagen überführt wurde.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 25,44 Euro. 28.02.2018 10012925 NOR40024839

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 36,34 Euro. 28.02.2018 10012925 NOR40024840

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 8,72 Euro. 28.02.2018 10012925 NOR40024841

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Vergütungen sind vierteljährlich anzuweisen. 28.02.2018 10012925 NOR12159597 N9199957685L

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz