Deregulierung, aber richtig

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Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P9

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 57/1999 · in Kraft seit 1997-06-20

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. ICAO-Rahmen (Chicagoer Abkommen) als Grundlage des EU-Luftverkehrsrechts; Protokoll P9 fügte Art. 83bis ein, der die Übertragung von Aufsichtspflichten bei Nassleasing-Vereinbarungen regelt und auf den sich EU-Luftverkehrsvorschriften stützen

Begründung

Dieses Protokoll von 1980 fügte Artikel 83bis in das Chicagoer Abkommen ein und regelt, welcher Staat bei Nassleasing-Vereinbarungen von Luftfahrzeugen die Aufsichtspflichten übernimmt. Die Regelung ist für den internationalen Luftverkehr weiterhin bedeutsam und bildet einen Teil des ICAO-Rahmens, auf dem auch das EU-Luftverkehrsrecht aufbaut. Österreich ist als Vertragsstaat an dieses Protokoll gebunden, und ein Rückzug würde internationale Verpflichtungen verletzen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1983 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll ist mit 20. Juni 1997 in Kraft getreten. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert: Ägypten, Antigua und Barbuda, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jordanien, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Libysch-Arabische-Dschamahirija, Luxemburg, Malawi, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldova, Monaco, Nauru, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Philippinen, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Ma

Art. 1 ↗ RIS

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION, die am 6. Oktober 1980 in Montreal zu ihrer 23. Tagung ZUSAMMENTRAT, die die Resolutionen A 21-22 und A 22-28 betreffend Vermietung, Charterung und Austausch von Luftfahrzeugen im Internationalen Verkehr ZUR KENNTNIS NAHM; die den von der 23. Tagung des Rechtskomitees ausgearbeiteten Änderungsentwurf zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ZUR KENNTNIS NAHM, die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Übertragung gewisser Aufgaben und Verpflichtungen des Eintragungsstaates an den Staat des Luftfahrzeughalters im Fall der Vermietung, Charterung oder des Austausches oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung hinsichtlich des gesagten Luftfahrzeuges zu ermöglichen, die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *1) zu ändern, (1) GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des vorgenannten Abkommens den nachstehenden Änderungsvorschlag zu diesem Abkommen: Füge nach Artikel 83 den folgenden neuen Artikel 83 bis ein: (Anm.: Es folgt der Text des Art. 83bis) (2) SETZT auf Grund d

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz