Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P3
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 42/1999 · in Kraft seit 1999-03-03
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1999 listet einen weiteren Vertragsstaat zum ICAO-Protokoll über die dreisprachige Fassung des Chicagoer Abkommens. Sie ist ein historischer Bestandsnachweis ohne operative Wirkung. Der aktuelle Vertragsstand ist über die ICAO jederzeit zugänglich, und Österreichs Bindung an das Protokoll bleibt durch eine Streichung dieser reinen Meldung unberührt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P3 BGBl. III Nr. 42/1999 03.03.1999 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) StF: BGBl. III Nr. 42/1999
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten hat die Islamische Republik Iran am 15. Juni 1994 ihre Annahmeurkunde zum Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) (BGBl. Nr. 138/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 263/1992) hinterlegt. Gemäß Art. V des Protokolls sind hinsichtlich der in BGBl. Nr. 284/1992 und BGBl. III Nr. 41/1999 kundgemachten Staaten die Beitritte bzw. Kontinuitätserklärungen dieser Staaten zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 97/1949) auch als Annahme dieses Protokolls anzusehen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz