Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
FSG-VBV · V · BGBl. II Nr. 54/1999 · in Kraft seit 1999-03-01
90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das begleitete Fahren ab 17 Jahren (L17) erlaubt es Jugendlichen, unter Aufsicht erfahrener Begleiter deutlich mehr Fahrpraxis vor dem Alleinfahren zu sammeln; die Unfallreduktion ist in mehreren Studien belegt. Die Verordnung wurde zuletzt 2024 aktualisiert, ist operativ und mit der EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG vereinbar. Die Dokumentations- und Schulungspflichten sind verhältnismäßig und dienen direkt der Verkehrssicherheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten ↗ RIS
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten § 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber (2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013) (4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen. 06.05.2024 10012898 NOR40261905
§ 3 — Fahrtenprotokoll ↗ RIS
Fahrtenprotokoll § 3. Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. 06.05.2024 10012898 NOR40261906
§ 4 — Begleitende Schulung ↗ RIS
Begleitende Schulung § 4. (1) Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt (2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013) 06.05.2024 10012898 NOR40221224
§ 5 — Perfektionsschulung ↗ RIS
Perfektionsschulung § 5. Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der, ein oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen. 05.03.2020 10012898 NOR40221225
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz