Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

· V · BGBl. II Nr. 62/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2025 · in Kraft seit 2025-12-24

95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Kein Gold-Plating; die Verordnung erlaubt durch Stichprobenprüfungen die Verlängerung von Eichfristen und reduziert damit den Regulierungsaufwand gegenüber dem gesetzlichen Standard. Sie wurde EU-notifiziert (Richtlinie (EU) 2015/1535).

Begründung

Genaue Elektrizitätszähler schützen Verbraucher davor, für nicht gelieferte Energie zu zahlen, und sichern die Abrechnungsintegrität – das ist legitimer Drittschutz gegen Messungsbetrug. Die Verordnung wirkt dabei freiheitserweiternd, weil sie die gesetzliche Nacheichfrist durch Stichprobenprüfungen verlängert und damit den Aufwand für Netzbetreiber und mittelbar für Stromkunden senkt. Sie wurde 2025 aktualisiert und EU-notifiziert, was ihre laufende operative Relevanz belegt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Für die in § 15 Z 7 lit. b bis d und Z 10 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist. (2) In der Folge wird zwischen elektrischen Tarifgeräten zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Ladetarifgeräte) und anderen elektrischen Tarifgeräten unterschieden. Sind mehrere Ladetarifgeräte in einer Ladeeinrichtung zusammengefasst, so gilt die Gesamtheit der Ladetarifgeräte einschließlich der zugeordneten Einrichtung bzw. Einrichtungen zur Energiemessung (in der Folge als Gesamtheit bezeichnet) als ein Element des Stichprobenumfangs. 05.01.2026 10012894 NOR40274306

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen. (2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten: (3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle angeführt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag für Ladetarifgeräte den Ort der Prüfung und für Elektrizitätszähler und andere elektrische Tarifgeräte einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen. Eichwesen 05.01.2026 10012

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte. (2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren. 05.01.2026 10012894 NOR40274309

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. 05.01.2026 10012894 NOR12159476 N9199916283A

§ 5a ↗ RIS

§ 5a. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/182/A notifiziert. (2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 317/2025 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2025/0389/AT notifiziert. 05.01.2026 10012894 NOR40274310

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz