Notifikationsgesetz 1999
NotifG 1999 · BG · BGBl. I Nr. 183/1999 · in Kraft seit 1999-08-20
95/08 Sonstiges Technik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt nur das Verfahren, mit dem Österreich geplante technische Vorschriften vorab der EU-Kommission meldet. Es schafft keine Pflichten für Bürger oder Unternehmen, sondern bindet allein die Behörden und dient dem freien Warenverkehr im Binnenmarkt. Es setzt unmittelbar EU-Recht um und ist freiheitsneutral.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Notifikation technischer Vorschriften ↗ RIS
Notifikation technischer Vorschriften § 2. (1) Die zuständigen Stellen haben jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen im Bereich der Verwaltung des Bundes ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Notifikation jedes an ihn übermittelten Entwurfs an die Europäische Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dessen Einlangen, vorzunehmen. (3) Nimmt die zuständige Stelle an einem gemäß Abs. 1 und 2 notifizierten Entwurf wesentliche Änderungen vor, durch die der Anwendungsbereich geändert, der ursprüngliche Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegt oder Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft werden, so ist eine weitere Notifikation gemäß Abs. 1 und 2 vorzunehmen. (4) Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift gemäß den Abs. 1 bis 3 ist ein Formblatt zu verwenden, dessen nähere Ausgestaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzusetzen hat. Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalte
§ 3 — Stillhaltefristen ↗ RIS
Stillhaltefristen § 3. (1) Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen wird. (2) Die Frist gemäß Abs. 1 verlängert sich auf: (3) Die Fristen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 enden vorzeitig, (4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 2 gelten nicht, (5) Abs. 2 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 2. (6) Unverzüglich nach Einlangen der Bestätigung einer Notifikation durch die Europäische Kommission, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen danach, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zuständige Stelle vom genauen Datum des Einganges der Notifikation bei der Europäischen Kommission zu informieren. (7) Sofern zur Erlassung einer gemäß § 2 als Entwurf notifizierten Vorschrift ein anderes staatliches Organ zuständig ist als die zur Ausarbeitung zuständige Stelle, so hat diese das andere Organ gegebenenfalls über die Dauer der Stillhaltefrist zu informieren. Rechtsvorschrift, Gesetzesentwurf 03.04.2019 10012893 NOR12159457 N9199914827O
§ 6 — Hinweispflicht ↗ RIS
Hinweispflicht § 6. In den Text einer technischen Vorschrift im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist ein Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie 98/34/EG aufzunehmen. 03.04.2019 10012893 NOR12159460 N9199914830O
§ 10 — Zuständigkeits- und Schlußbestimmungen ↗ RIS
Zuständigkeits- und Schlußbestimmungen § 10. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S 18, umgesetzt. Zuständigkeitsbestimmung 03.04.2019 10012893 NOR12159464 N9199914834O
KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz