Deregulierung, aber richtig

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Gefahrgutbeförderungsverordnung

GGBV · V · BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2013 · in Kraft seit 2013-01-01

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt das ADR-Übereinkommen und EU-Recht zur Beförderung gefährlicher Güter um (Schulung von Gefahrgutbeauftragten und Fahrern). Die staatliche Vorab-Anerkennung jedes Schulungsveranstalters und die Mitwirkung eines behördlichen Prüfungssachverständigen gehen über die EU-Mindestvorgaben hinaus.

Begründung

Die Verordnung sorgt dafür, dass Personen, die gefährliche Güter befördern oder überwachen, geschult und geprüft sind. Das schützt Dritte vor realen Gefahren und ist im Kern berechtigt. Übermäßig ist aber, dass jeder Schulungsanbieter erst eine behördliche Anerkennung mit umfangreichem Aktenwerk braucht und die Behörde bei jeder Prüfung mitwirkt. Statt einer Vorab-Bewilligung jedes Anbieters würde eine Akkreditierung mit nachträglicher Kontrolle genügen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Anerkennung der Schulungsveranstalter ↗ RIS

Anerkennung der Schulungsveranstalter § 2. (1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden. (2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten: (3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen: (4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 11 Abs. 7 GGBG: 07.05.2024 10012891 NOR40066393

§ 11 — Prüfungen nach der Erstschulung ↗ RIS

Prüfungen nach der Erstschulung § 11. (1) Nach Abschluß der Erstschulung ist eine Prüfung abzulegen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG erforderlich sind. (2) Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen: (3) Teilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß § 11 Abs. 5 GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln um (4) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 6 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Die Prüfung umfasst (5) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 4 hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 und

§ 12 — Durchführung der Prüfung ↗ RIS

Durchführung der Prüfung § 12. (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen (2) Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat (4) Der Prüfungssachverständige hat (5) Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 haben (6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt 22.02.2018 10012891 NOR40066399

KI-Analyse · 2026-06-12 · 57 §§ im Datensatz