Deregulierung, aber richtig

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Organmandatverordnung – Schiffahrt

· V · BGBl. II Nr. 238/1999 · in Kraft seit 1999-07-22

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung legt Strafbeträge für bestimmte Verstöße gegen das Schiffahrtsgesetz fest, die durch Organstrafverfügung vor Ort eingehoben werden können. Das Prinzip ist berechtigt – vereinfachte Bußgeldabwicklung für Bagatellverstöße auf Gewässern entlastet Gerichte und Betroffene gleichermäßen. Allerdings wurden die Geldbeträge zuletzt im Jahr 2002 aktualisiert und sind durch Inflation seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr sachgerecht; eine Anpassung ist notwendig.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen nach dem Schiffahrtsgesetz (Organmandatverordnung – Schiffahrt) StF: BGBl. II Nr. 238/1999 BGBl. II Nr. 225/2002 Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet: e-rk3 20.11.2018 10012884 NOR11013286 N9199913531U

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die nachstehenden Verwaltungsübertretungen sind folgende Strafbeträge durch Organstrafverfügung einzuheben: Euro Anmeldepflicht, Einsteigenlassen, Startgasse, Badeverbot, Zugang 20.11.2018 10012884 NOR40031678

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz