Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
FZV · V · BGBl. II Nr. 85/1999 · in Kraft seit 1999-03-24
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer einen Funkdienst – etwa im Flug- oder Seefunk – ausüben will, muss eine Prüfung über die nötigen Kenntnisse ablegen. Funkfrequenzen sind ein knappes Gemeinschaftsgut, und im Not- und Sicherheitsfunk hängen Menschenleben von korrekter Bedienung ab. Der Nachweis grundlegender Funkkenntnisse ist daher ein berechtigter Zweck und das Verfahren maßvoll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Ausübung der Funkdienste § 1. Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn
§ 6 — Prüfungsgegenstände ↗ RIS
Prüfungsgegenstände § 6. Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt.
§ 11 — Zur Unterweisung geeignete Personen ↗ RIS
Zur Unterweisung geeignete Personen § 11. Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz