Triebfahrzeugführer-Verordnung
TFVO · V · BGBl. II Nr. 64/1999 · in Kraft seit 1999-07-01
93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt, dass nur geprüfte Personen selbständig Triebfahrzeuge führen, und verbietet das Fahren unter Alkohol, Drogen oder Krankheit. Da ein Fehler im Bahnbetrieb viele Menschen schwer gefährden kann, ist eine Befähigungsprüfung ein berechtigter Schutz Dritter. Das Mittel ist verhältnismäßig. Daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — II. Einsatz von Triebfahrzeugführern ↗ RIS
II. Einsatz von Triebfahrzeugführern § 4. Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen nur Personen einsetzen (§ 19 des Eisenbahngesetzes 1957, § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994), die
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Dem Triebfahrzeugführer ist die Ausübung der Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtgift sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hierfür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung untersagt.
§ 8 — III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung ↗ RIS
III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung § 8. Die Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus
§ 12 ↗ RIS
§ 12. (1) Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen. (2) Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:
KI-Analyse · 2026-06-12 · 31 §§ im Datensatz