Deregulierung, aber richtig

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Zulassungsstellenverordnung

ZustV · V · BGBl. II Nr. 464/1998 · in Kraft seit 1998-12-31

90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Der Text nennt CELEX 32022L0362 (Änderung der Wegekosten-/Eurovignetten-Richtlinie); der EU-Bezug betrifft hier nur einzelne Datenfelder. Den Kern – Anforderungen an ausgelagerte Kfz-Zulassungsstellen – gibt das nationale KFG 1967 vor, nicht die EU.

Begründung

Die Verordnung regelt, welche Anforderungen Zulassungsstellen erfüllen müssen, die hoheitliche Aufgaben der Kfz-Zulassung übernehmen. Sie sichert, dass diese ausgelagerten Stellen Daten korrekt erfassen und an die zentrale Zulassungsevidenz übermitteln. Das ist nötige Infrastruktur für ein verlässliches Fahrzeugregister und ermöglicht den Bürgern eine bequeme Zulassung beim Versicherer.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Leistungsfähigkeit ↗ RIS

Leistungsfähigkeit § 1. (1) Die Zulassungsstelle muß alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können. (2) Die Zulassungsstelle muß jedenfalls in der Lage sein, alle anfallenden Geschäftsfälle ohne unnötigen Aufschub bewältigen zu können. (3) Im Ermächtigungsbescheid ist jeweils auch der Zeitpunkt festzulegen, ab dem die einzelnen Zulassungsstellen ihre Tätigkeit aufzunehmen haben. 12.10.2017 10012863 NOR12159173 N9199856008L

§ 6 — Datenerfassung ↗ RIS

Datenerfassung § 6. (1) Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen. (2) Sofern bei einer Anmeldung bereits in der Zulassungsevidenz hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges elektronisch gespeicherte Fahrzeugdaten übernommen werden, sind diese vollständig zu übernehmen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Ergänzung fehlender Daten hat ausschließlich anhand des Datenblattes sowie etwaiger behördlicher Eintragungen im Genehmigungsdokument zu erfolgen. Sofern kein Datenblatt zur Verfügung steht und in sonstigen Zulassungsfällen – außer im Fall einer neuerlichen Anmeldung – sind die gespeicherten Daten ungeprüft und im gespeicherten Umfang zu übernehmen. Können im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung nicht alle Daten eingetragen werden, kann ein Beiblatt verwendet werden. Das Mitführen dieses Beibl

§ 7 — Datenaustausch ↗ RIS

Datenaustausch § 7. (1) Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten. (2) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher

KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz