ADR – Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b) in Großpackmitteln (IBC)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 159/1998 · in Kraft seit 1998-10-09
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die multilaterale ADR-Vereinbarung M69 aus dem Jahr 1998 ermöglichte den Transport von Nitrocellulose in metallenen Großpackmitteln (IBC) unter Ausnahme bestimmter ADR-Vorschriften. Das ADR wurde seither komplett reformiert, und die alten Randnummern 2404 und 3600 des Übereinkommens existieren im aktuellen Regelwerk nicht mehr. Die Vereinbarung hat daher keine operative Wirkung mehr und ist überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M69 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b) in Großpackmitteln (IBC) StF: BGBl. III Nr. 159/1998 BGBl. III Nr. 185/1998 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 204/1999 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 234/1999 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 115/2002 (K – Geltungsbereich) *Belgien III 159/1998 *Frankreich III 159/1998 *Italien III 234/1999 *Liechtenstein III 204/1999 *Luxemburg III 115/2002 *Slowakei III 185/1998 Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. August 1998 unterzeichnet. Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet: ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung: Frankreich 8. April 1998 Belgien 20. Mai 1998 e-rk3 09.11.2020 10012857 NOR11013258 N9199855354L
Art. 1 ↗ RIS
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2404 (2) und 3600 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) darf Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b), UN 2555, mit Wasser bedeckt in metallenen Großpackmitteln (IBC) mit einem Fassungsraum von 4,5 m3 unter folgenden Bedingungen befördert werden: 1. Ein Muster dieser IBC ist den in Abschnitt IV des Anhangs A.6 festgelegten Bauartmusterprüfungen zu unterziehen. 2. Jeder IBC ist danach einer Inspektion gemäß Rn. 3663 zu unterziehen, aus der sich sein Zustand und die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster feststellen läßt. 3. Auf jedem Behälter, für den alle Überprüfungen zufriedenstellend waren, ist eine Kennzeichnung mit nachstehenden Einzelheiten anzubringen; diese muß enthalten: 4. Leere Behälter gemäß dieser Vereinbarung sind gereinigt zurückzugeben. 5. Diese Vereinbarung entbindet nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften des ADR, insbesondere der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen gemäß Rn. 3662 und 3663 sowie der in Rn. 3612 (2) festgelegten zusätzlichen Kennzeichnung. 6. Die zuständigen Behörden der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung sind unverz
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz