ADR – Beförderung von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 143/1998 · in Kraft seit 1998-10-01
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die multilaterale ADR-Vereinbarung M76 aus dem Jahr 1998 erlaubte eine Ausnahme von den damaligen ADR-Vorschriften für den Transport von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen. Das ADR-Regelwerk wurde seither mehrfach vollständig überarbeitet, und die zitierten alten Randnummern (Rn. 211 131 des Anhangs B.1a) existieren im aktuellen ADR nicht mehr. Die Vereinbarung ist durch das aktuelle ADR vollständig überholt und ohne rechtliche Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/03 Kraftfahrrecht (Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen StF: BGBl. III Nr. 143/1998 BGBl. III Nr. 183/1998 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 54/1999 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 194/1999 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 202/1999 (K – Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 116/2002 (K – Geltungsbereich) *Belgien III 143/1998 *Deutschland III 54/1999 *Frankreich III 143/1998 *Liechtenstein III 202/1999 *Luxemburg III 116/2002 *Portugal III 194/1999 *Slowakei III 183/1998 *Vereinigtes Königreich III 54/1999 Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. September 1998 unterzeichnet. Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet: ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung: Frankreich 15. Juli 1998 Belgien 28. August 1998 e-rk3 21.10.2020 10012855 NOR11013256 N9199855167L
Art. 1 ↗ RIS
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 131 des Anhangs B.1a des ADR darf die innere Absperreinrichtung für Tanks für die Beförderung von Ethylalkohol und dessen wässerige Lösungen mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol nach Ziff. 3 b) sowie wässerige Lösungen von Ethylalkohol mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% nach Ziff. 31 c) der Klasse 3, UN-Nr. 1170, durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt werden. 2. Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1a für den Bau dieser Tanks und alle Bestimmungen des ADR für die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden. 3. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: 4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. 05.06.2019 10012855 NOR12159164 N9199855168L
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