Deregulierung, aber richtig

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Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

DBA-VO · BG · BGBl. II Nr. 361/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015 · in Kraft seit 2015-12-29

95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verweist auf die EU-Druckgeraeterichtlinie 2014/68/EU und 2014/29/EU; die Aufstellungssicherheit von Druckbehaeltern faellt in den unionsrechtlich harmonisierten Bereich.

Begründung

Die Verordnung legt Sicherheitsregeln fuer die Aufstellung groesserer Gasdruckbehaelter fest (Explosionsschutz, Schutzabstaende, Pruefung). Hier geht es um echten Schutz Dritter vor Brand- und Explosionsgefahren, also einen klar legitimen Zweck. Die Anknuepfung an die OENORM und die Moeglichkeit gleichwertiger Loesungen ist verhaeltnismaessig und nicht uebermaessig. Das Gesetz bleibt sinnvoll.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Aufstellung von Druckbehältern, die zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt in Litern den Wert 3 000 (bar l) überschreitet.

§ 3 — Technische Regeln für die Aufstellung ↗ RIS

Technische Regeln für die Aufstellung § 3. (1) Die Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht. (2) Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für Flüssiggas gelten nachstehende Werte für den in der ÖNORM M 7323 Anhang E.1 angeführten Radius R2: (3) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen. (4) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.

§ 4 — Alternative technische Regeln für die Aufstellung ↗ RIS

Alternative technische Regeln für die Aufstellung § 4. (1) Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen. (2) Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen. (3) Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Abs. 1 zu bewerten. (4) Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 und deren Bewertung gemäß Abs. 3 anzuschließen. (5) Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Abs. 4 zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

§ 5 — Sonstige Regeln für die Aufstellung ↗ RIS

Sonstige Regeln für die Aufstellung § 5. Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz