Deregulierung, aber richtig

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Auswirkungen grenznaher Flugplätze - Suspendierung

· Vertrag – Schweiz · BGBl. III Nr. 121/1998 · in Kraft seit 1998-08-05

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Staatsvertrag suspendierte eine Ressortvereinbarung ausschließlich für Flugtage am 8. und 9. August 1998 am Flugplatz Altenrhein sowie für einen Trainingstag am 6. oder 7. August 1998. Mit Ablauf dieser Termine hat sich die Regelung vollständig erledigt und ist seither gegenstandslos. Das Dokument kann bedenkenlos aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Für die am Flugplatz Altenrhein geplanten Flugtage am 8. und 9. August 1998 sowie für einen Trainingstag am 6. oder 7. August 1998 wird die Ressortvereinbarung vom 19. März 1992 *1) zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Abhaltung dieser Flugtage entgegenstehen, wie insbesondere die Tageslärmpegel, suspendiert. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes Altenrhein bleiben unberührt. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 206/1997

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz