Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle „Loosdorf“ im Bereich der Gemeinden Loosdorf und Hürm
· V · BGBl. II Nr. 391/1998 · in Kraft seit 1998-11-12
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmte 1998 den Straßenverlauf der Anschlussstelle Loosdorf der A 1 West Autobahn. Die Anschlussstelle wurde gebaut und ist seit Jahrzehnten in Betrieb. Als vollzogener Planungsakt hat die Verordnung keine eigenständige operative Regelungswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle ,,Loosdorf'' im Bereich der Gemeinden Loosdorf und Hürm StF: BGBl. II Nr. 391/1998 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 26.05.2026 10012833 NOR11013232 N9199813161U
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlußstelle „Loosdorf“ der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Loosdorf und Hürm wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle „Loosdorf“ liegt zwischen AB-km 74,00 und AB-km 75,00 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 5246 her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Loosdorf und Hürm aufliegenden Planunterlagen im (Plan Nr. A1/23-97 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 24.02.2026 10012833 NOR12158885 N9199813162U
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