Deregulierung, aber richtig

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Feuerwehr- und Rettungsverordnung

FSG-FRV · V · BGBl. II Nr. 378/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2011 · in Kraft seit 2011-03-03

90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ermöglicht Feuerwehr- und Rettungskräften, schwere Einsatzfahrzeuge ohne vollständigen LKW-Führerschein zu lenken, wenn sie eine gezielte Ausbildung nachweisen – das ist eine freiheitserweiternde Sonderregelung für ehrenamtliche Einsatzkräfte, keine Beschränkung. Die Gesundheitsanforderungen (Gruppe-2-Standard) sichern die Verkehrssicherheit beim Fahren unter Einsatzbedingungen. Ohne diese Regelung müssten Tausende Freiwillige einen kostenintensiven kommerziellen Führerschein erwerben, was das Ehrenamt massiv belasten würde.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines ↗ RIS

Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines § 1. Der Feuerwehrführerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen und hat die jeweilige Landesbezeichnung des Bundeslandes, in dem der Feuerwehrführerschein ausgestellt wird, zu enthalten. Die Farbe des Feuerwehrführerscheines ist rot.

§ 2 — Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein ↗ RIS

Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein § 2. Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 3 FSG sind, müssen die erforderlichen Kenntnisse zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nachweisen. Dazu haben sie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten gemäß dem in Anlage 10g der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/1998 enthaltenen Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß § 120 Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998 nachzuweisen.

§ 4 — Gesundheitliche Eignung eines Besitzers eines ↗ RIS

Gesundheitliche Eignung eines Besitzers eines Feuerwehrführerscheines § 4. (1) Feuerwehrführerscheine dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 138/1998 erfüllen. (2) Der Feuerwehrführerschein ist für 10 Jahre auszustellen, es sei denn, die feuerwehrärztliche Untersuchung bestätigt das Vorhandensein der gesundheitlichen Eignung nur für einen kürzeren Zeitraum. Die Gültigkeitsdauer ist vom untersuchenden Arzt im Feuerwehrführerschein auf Seite 4 einzutragen. Verlängerungen des Feuerwehrführerscheines sind jeweils für die Dauer von bis zu 10 Jahren vorzunehmen. Eine neuerliche Verlängerung des Feuerwehrführerscheines auf bis zu 10 Jahre kann auch vor Ablauf der Befristung eingetragen werden, wenn zwischenzeitlich durch eine feuerwehrärztliche Untersuchung die allgemeine Einsatztauglichkeit oder die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten festgestellt wurde, wodurch auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen festgestellt ist. (3) Ein Arzt, der a

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz