Rheinzugehörigkeitsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 375/1998 · in Kraft seit 1998-10-29
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt die EU-Verordnung (EWG) 2919/85 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte (Mannheimer Vertrag) um und schafft einen klaren österreichischen Verfahrensweg, über den Reeder die Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ihre Schiffe beantragen können. Sie enthält keine über das EU-Recht hinausgehenden nationalen Anforderungen und ist rein verwaltungstechnischer Natur. Ohne diese Regelung bestünde für österreichische Rheinschiffer keine Rechtssicherheit darüber, welche Behörde zuständig ist.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Antragslegitimation ↗ RIS
Antragslegitimation § 1. Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter) oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben. 20.11.2018 10012830 NOR12158867 N9199813097U
§ 2 — Beweislasten ↗ RIS
Beweislasten § 2. Dem Antragsteller obliegt die Beibringung sämtlicher gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 (ABl. Nr. L 280 vom 22. Oktober 1985, S 4 bis 7) erforderlichen Nachweise über die Zugehörigkeit des Schiffs zur Rheinschifffahrt. 20.11.2018 10012830 NOR12158868 N9199813098U
§ 3 — Verfahren ↗ RIS
Verfahren Antrag § 3. Der Antrag auf Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ist unter Anschluss aller erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates und der sonstigen Nachweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Soweit in anderen Verfahren vor dieser Behörde bereits erbracht, kann die Vorlage einzelner Nachweise vorbehaltlich der Zustimmung der Behörde entfallen. 20.11.2018 10012830 NOR12158869 N9199813099U
§ 4 — Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ↗ RIS
Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde § 4. Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung. 20.11.2018 10012830 NOR12158870 N9199813100U
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