Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen
· V · BGBl. II Nr. 365/1998 · in Kraft seit 1998-10-10
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt, dass Seeschiffe je nach Fahrtgebiet eine bestimmte medizinische Grundausstattung und Gegengifte für Gefahrgut an Bord haben. Auf hoher See ist ärztliche Hilfe oft Stunden entfernt; das schützt Leben und Gesundheit der Besatzung vor ernstem Schaden. Das ist ein berechtigter Schutzzweck und durch EU-Recht vorgegeben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für österreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten. Die Seeschiffe werden in drei Kategorien eingeteilt; die Einteilung ergibt sich aus Anlage 1. 04.04.2018 10012828 NOR12158845 N9199813001U
§ 3 — Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ↗ RIS
Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge § 3. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes muß eine medizinische Ausstattung entsprechend Punkt I und II der Anlage 2 für die jeweilige Schiffskategorie mitgeführt werden. (2) Die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, haben sich nach den Merkmalen der Fahrt – insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshäfen undFahrtdauer –, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer zu richten. (3) Auf sämtlichen Rettungsflößen und -booten österreichischer Seeschiffe muß je ein wasserdichter Arzneimittelbehälter mitgeführt werden, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß Punkt I und II der Anlage 2 für Seeschiffe der Kategorie C entspricht. (4) Die medizinische Ausstattung gemäß Abs. 1 und 3 muß auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festgehalten werden. Rettungsboot 04.04.2018 10012828 NOR12158847 N9199813003U
§ 4 — Antidote ↗ RIS
Antidote § 4. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes, das einen oder mehrere der in Anlage 3 angeführten gefährlichen Stoffe befördert, sind als Teil der medizinischen Ausstattung die in Punkt III der Anlage 2 genannten Antidote mitzuführen. (2) An Bord eines österreichischen Seeschiffes, das als Fähre eingesetzt wird und dessen Betriebsbedingungen es nicht immer ermöglichen, die Art der zu befördernden gefährlichen Stoffe früh genug im voraus zu erfahren, sind als Teil der medizinischen Ausstattung die in Punkt III der Anlage 2 genannten Antidote mitzuführen. Dauert die Überfahrt einer regelmäßig zu befahrenen Route jedoch voraussichtlich weniger als zwei Stunden, so genügt es, die Antidote mitzuführen, die in ganz besonderen dringlichen Fällen innerhalb einer die normale Fahrtdauer nicht überschreitenden Frist zu verabreichen sind. (3) Die Antidote sind auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festzuhalten. 04.04.2018 10012828 NOR12158848 N9199813004U
§ 6 — Verantwortlichkeiten ↗ RIS
Verantwortlichkeiten § 6. (1) Der Reeder ist für die Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Den Arbeitnehmern dürfen dadurch keine finanziellen Belastungen auferlegt werden. (2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß bei einem vom Kapitän – sofern möglich nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme – festgestellten Notfall jene medizinische Ausstattung, die erforderlich, aber an Bord nicht vorhanden ist, möglichst rasch zur Verfügung steht. (3) Der Kapitän ist für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Unbeschadet dieser Verantwortung kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen Ausstattung einem oder mehreren sachkundigen (§ 7 Abs. 2), namentlich bezeichneten Arbeitnehmern übertragen. (4) Die medizinische Ausstattung muß in gutem Zustand gehalten und sobald als möglich, auf jeden Fall aber bei der normalen Verproviantierung mit Vorrang vervollständigt und bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf des Verfallsdatums, erneuert werden. 04.04.2018 10012828 NOR12158850 N9199813006U
KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz