Deregulierung, aber richtig

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Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 10 Tauern Autobahn – Autobahnzubringer Hallein im Bereich der Stadtgemeinde Hallein

· V · BGBl. II Nr. 426/1998 · in Kraft seit 1998-12-11

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ordnete 1998 die Auflassung eines Teilstücks des Autobahnzubringers Hallein der A 10 Tauern Autobahn als Bundesstraße an. Die Auflassung ist seit Jahrzehnten vollzogen; der Straßenabschnitt ist rechtlich keine Bundesstraße mehr. Als abgeschlossener Verwaltungsakt hat die Verordnung keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 10 Tauern Autobahn – Autobahnzubringer Hallein im Bereich der Stadtgemeinde Hallein StF: BGBl. II Nr. 426/1998 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet: e-rk BGBl. Nr. 286/1971 26.02.2026 10012825 NOR11013224 N9199812924O

Art. 1 ↗ RIS

Der Autobahnzubringer Hallein im Zuge der A 10 Tauern Autobahn wird von km 0,73, das ist von der Einmündung des Zubringers in den künftigen Kreisverkehr bei der Bürgermeisterstraße bis zur Einbindung in die Halleiner Landesstraße als Bundesstraße aufgelassen. Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenteil aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Hallein aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. 26.02.2026 10012825 NOR12158837 N9199812925O

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz