Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle „Ausstellungszentrum (Ausbau)“ im Bereich der Stadt Salzburg

· V · BGBl. II Nr. 338/1998 · in Kraft seit 1998-09-25

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmte 1998 den Straßenverlauf der Anschlussstelle Ausstellungszentrum der A 1 West Autobahn im Bereich der Stadt Salzburg. Die Anschlussstelle ist seit Jahrzehnten in Betrieb. Als vollzogener Planungsakt hat die Verordnung keine operative Regelungswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle „Ausstellungszentrum (Ausbau)“ im Bereich der Stadt Salzburg StF: BGBl. II Nr. 338/1998 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 27.05.2026 10012819 NOR11013218 N9199812614O

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlußstelle „Ausstellungszentrum (Ausbau)“ der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Abfahrtsrampe zur Erweiterung der bestehenden Dreiviertel-Anschlußstelle beginnt bei AB-km 290,50 und stellt die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Abfahrtsrampe sowie der bereits bestehenden Zu- und Abfahrtsrampen dieser Anschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Stadt Salzburg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 20.02.2026 10012819 NOR12158828 N9199812615O

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz