Deregulierung, aber richtig

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Nullungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 322/1998 · in Kraft seit 1998-09-17

58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Erdungsschutzmaßnahme 'Nullung' (TN-System) in 400/230-V-Niederspannungsnetzen und schützt Menschen vor tödlichen Stromschlägen bei Isolationsfehlern in Haushaltsgeräten und -anlagen. Das ist ein klarer Drittschutzfall: Fehler in der Netzinfrastruktur können Unbeteiligte töten, ohne dass diese selbst Einfluss darauf haben. Die Übergangspflichten seit 1999 sind historisch erfüllt, die laufenden technischen Anforderungen für Neuanlagen und wesentliche Änderungen (§ 6) bleiben operativ relevant. Die Low-Voltage-Richtlinie der EU deckt Geräte, nicht Netzinfrastruktur ab, sodass kein Supersession-Argument greift.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die Erhöhung der Zuverlässigkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren in elektrischen Anlagen und die längerfristige Vereinheitlichung der diesbezüglichen Vorgangsweise in den öffentlichen Verteilungsnetzen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) mit der Nennspannung 400/230 V (in der Folge kurz Verteilungsnetze genannt) und in den daran unmittelbar angeschlossenen elektrischen Verbraucheranlagen. (2) Auf elektrische Anlagen, welche nicht aus öffentlichen Verteilungsnetzen sondern aus eigenen Stromquellen des Betreibers gespeist werden, findet diese Verordnung nur insoweit Anwendung, als eine speziellen technischen Anforderungen hinsichtlich des Betriebes dieser elektrischen Anlagen vorliegen und dementsprechend abweichende Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren getroffen sind. 28.03.2019 10012816 NOR12158811 N9199812461O

§ 3 — Umstellung öffentlicher Verteilungsnetze zur Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung (TN-System) in den Verbraucheranlagen; Meldung ↗ RIS

Umstellung öffentlicher Verteilungsnetze zur Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung (TN-System) in den Verbraucheranlagen; Meldung § 3. (1) Ab 1. Jänner 1999 sind neu zu errichtende öffentliche Verteilungsnetze im Sinne von § 1 Abs. 1 so auszuführen, daß sie die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen erfüllen. Diese Netze sind mit ihrer Inbetriebnahme für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freizugeben. Davon darf bei Neuaufschließungen während jener Zeit abgesehen werden, in der bei einem Zusammenschluß von Hochspannungs-Schutzerder und Niederspannungs-Betriebserder die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung nicht zulässig wäre, jedoch das Entstehen eines „Gebietes mit geschlossener Bebauung“ im Sinne von ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 3.6.14 zu erwarten ist. (2) Soweit bestehende öffentliche Verteilungsnetze im Sinne von § 1 Abs. 1 nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen freigegeben sind, ist von den EVU die grundsätzliche technische Eignung dieser Netze für eine Freigabe ehestmöglich zu überprüfen und im Falle ihres offensichtlich

§ 6 — Technische Grundsätze für Verbraucheranlagen zur Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung ↗ RIS

Technische Grundsätze für Verbraucheranlagen zur Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung § 6. (1) Neu zu errichtende Verbraucheranlagen, welche an öffentliche Verteilungsnetze angeschlossen werden, sind wie folgt auszuführen: (2) Erfolgen in einer noch nicht genullten Verbraucheranlage wesentliche Änderungen oder wesentliche Erweiterungen an den Hauptleitungen, so ist dabei die Schutzmaßnahme Nullung nach Maßgabe der folgenden Absätze 3 bis 8 in der gesamten Verbraucheranlage gemäß Abs. 1 lit. a zu realisieren bzw. gemäß Abs. 1 lit. b vorzubereiten. (3) In neuen Verbraucheranlagen und in solchen, die auf die Schutzmaßnahme Nullung umzustellen oder dafür vorzubereiten sind, muß ein Hauptpotentialausgleich gemäß den geltenden SNT-Vorschriften vorhanden sein. Sind an diesem Hauptpotentialausgleich noch nicht alle vorschriftsgemäß zu erfassenden, leitfähigen Teile angeschlossen, so ist dies vor der Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung nachzurüsten. (4) Der Hauptpotentialausgleich muß mit einer Erdungsanlage mit angemessener Erderwirkung verbunden sein (zB mit einem Fundamenterder). Ist dies nicht der Fall, so ist eine Erdungsanlage im folgenden Mindestausmaß nachzurüsten: Ein Horizon

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz