Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 73/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 48/2011 · in Kraft seit 2013-03-01
99/07 Post- und Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen gründet das Europäische Büro für Kommunikation (ECO) zur Koordinierung im Fernmeldebereich. Reine zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit ohne Freiheitseingriff.
Kategorien
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