Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
PBStV · V · BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2018 · in Kraft seit 2018-04-10
90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die wiederkehrende Begutachtung (Pickerl) und die Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten. Verkehrsuntüchtige Fahrzeuge gefährden andere Verkehrsteilnehmer, daher ist die technische Überprüfung ein berechtigter Drittschutz. Die Vorgaben sind EU-getragen und sachgerecht und sollten bestehen bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Besondere Überprüfung, Kostenersatz Einrichtungen für die Überprüfung § 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden. (2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. 04.07.2022 10012794 NOR40245304
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Wiederkehrende Begutachtung Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal § 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss. (1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken. (2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: (3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit d
§ 4 — Einrichtungen für die Begutachtung ↗ RIS
Einrichtungen für die Begutachtung § 4. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand). (2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen. 17.04.2018 10012794 NOR40200980
§ 5 — Begutachtungsformblatt ↗ RIS
Begutachtungsformblatt § 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Ausgabe einer Begutachtungsplakette oder die Anbringung einer Begutachtungsplakette an einem Fahrzeug darf erst nach vollständiger Speicherung des Gutachtens in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens als eine auf Papier ausdruckbare Datei hat über die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank zu erfolgen. Das Gutachten hat mittels eines QR-Codes für die Dauer der Gültigkeit des Gutachtens kostenfrei einen Link auf die digitale Version des Gutachtens zu enthalten.Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesminister
§ 6 — Begutachtungsplakette ↗ RIS
Begutachtungsplakette § 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 65/2018) (3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen. (4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich. Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid, Absorptionsbeiwert, Fremdzündungsmotor, Selbstzündungsmotor 04.07.2022 10012794 NOR40245307
KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz