Straßenverkehrszeichenverordnung 1998
StVZVO 1998 · V · BGBl. II Nr. 238/1998 · in Kraft seit 1998-08-01
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Straßenverkehrszeichen technisch beschaffen sein müssen: Farben, Rückstrahlung, Maße, Schrift. Einheitliche, gut erkennbare Schilder sind ein echtes öffentliches Gut und dienen unmittelbar der Verkehrssicherheit aller. Ohne verbindliche Standards wären Zeichen je nach Hersteller unterschiedlich lesbar, was Unfälle begünstigt. Die Vorgaben sind technisch und maßvoll und richten sich an Behörden und Hersteller, nicht an die Allgemeinheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung findet auf alle Straßenverkehrszeichen Anwendung, die nach Maßgabe des § 32 StVO 1960 angebracht werden. 21.02.2018 10012793 NOR12158707 N9199811518O
§ 2 — Allgemeine Beschaffenheit ↗ RIS
Allgemeine Beschaffenheit § 2. Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein. 21.02.2018 10012793 NOR12158708 N9199811519O
§ 3 — Farben ↗ RIS
Farben § 3. (1) Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand innerhalb der Farbbereiche der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage-CIE) für das 2°-Normvalenzsystem liegen, die durch die in Anlage 1 Tabelle 1 für Straßenverkehrszeichen im Gebrauchszustand und in Anlage 1 Tabelle 2 für Straßenverkehrszeichen im Neuzustand angegebenen Koordinaten bestimmt sind. (2) Die Farbtöne und Leuchtdichtefaktoren sind bei Anleuchtung mit gerichtetem Licht der Normlichtart D 65 unter einem Winkel von 45° zur Flächennormalen und bei einer Meßrichtung von 0° (45/0-Meßgeometrie) zu messen. (3) Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf sich nach dem Aufbringen des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen Farbbereiche liegt. 21.02.2018 10012793 NOR12158709 N9199811520O
§ 6 — Abmessungen ↗ RIS
Abmessungen § 6. Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der in Anlage 3 angefügten Tabelle herzustellen. Abweichungen bis zu +/-3% der Maßangaben sind zulässig. Bei Hinweiszeichen sind dabei je nach Größe Eckabrundungen mit einem Radius bis zu 100 mm zulässig. 21.02.2018 10012793 NOR12158712 N9199811523O
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