Deregulierung, aber richtig

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ADR - Beförderung von Dekafluorbutan - Widerruf

· K · BGBl. III Nr. 3/1998 · in Kraft seit 1998-01-09

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung widerruft formell eine Vereinbarung mit Ungarn über den Transport von Dekafluorbutan, die durch ADR-Änderungen zum 1. Jänner 1997 obsolet wurde. Art. 1 bezeichnet die Vereinbarung ausdrücklich als obsolet. Dieser Widerrufsakt hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ADR - Beförderung von Dekafluorbutan - Widerruf BGBl. III Nr. 3/1998 09.01.1998 Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan StF: BGBl. III Nr. 3/1998 Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan (BGBl. Nr. 126/1996) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz