Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael im Bereich der Gemeinde Traboch

· V · BGBl. II Nr. 125/1998 · in Kraft seit 1998-04-22

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung änderte 1998 den Straßenverlauf der A 9 Pyhrn Autobahn zur Erweiterung der Halbanschlussstelle ÖBB-Terminal St. Michael zu einem Vollanschluss. Die Infrastruktur wurde seitdem ausgebaut. Als vollzogener Planungsakt hat diese Verordnung keine eigenständige Regelungswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael im Bereich der Gemeinde Traboch StF: BGBl. II Nr. 125/1998 Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 09.03.2026 10012781 NOR11013179 N9199810654O

Art. 1 ↗ RIS

Der bereits mit Verordnung BGBl. Nr. 595/1993 bestimmte Straßenverlauf der A 9 Pyhrn Autobahn - Halbanschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael wird im Bereich der Gemeinde Traboch wie folgt geändert: Die neu herzustellenden Zu- und Auffahrtsrampen C und D zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle liegen zwischen AB-km 166,276 und AB-km 166,533 und stellen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Traboch aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. K 221/15/D im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 595/1993, bezüglich der Rampe Ost, welche durch die Rampe C ersetzt wird, abgeändert. Zufahrtsrampe 09.03.2026 10012781 NOR12158577 N9199810655O

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz