Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn – Anschlußstelle Stockerau/Mitte im Bereich der Stadtgemeinde Stockerau
· V · BGBl. II Nr. 159/1997 · in Kraft seit 1997-06-18
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmte 1997 den Straßenverlauf der Anschlussstelle Stockerau/Mitte der A 22 Donauufer Autobahn. Die Anschlussstelle ist seit Jahrzehnten in Betrieb. Als vollzogener Planungsakt hat diese Verordnung keine operative Regelungswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 22 Donauufer Autobahn – Anschlußstelle Stockerau/Mitte im Bereich der Stadtgemeinde Stockerau StF: BGBl. II Nr. 159/1997 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 02.06.2026 10012772 NOR11013170 N9199763743J
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlußstelle Stockerau/Mitte der A 22 Donauufer Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Stockerau wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 27,29 und km 28,01 der A 22 Donauufer Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Stockerau aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A22/19-96 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 27.02.2026 10012772 NOR12158524 N9199763744J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz