ADR - Gasgemische unter Ziffer 4 und 6 der Klasse 2 - Widerruf
· K · BGBl. III Nr. 82/1997 · in Kraft seit 1997-05-22
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung widerruft formell eine Vereinbarung mit Frankreich über Gasgemische der Klasse 2, Ziffern 4 und 6, die durch ADR-Änderungen zum 1. Jänner 1997 obsolet wurde. Art. 1 bezeichnet die Vereinbarung ausdrücklich als obsolet. Dieser Widerrufsakt hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - Gasgemische unter Ziffer 4 und 6 der Klasse 2 - Widerruf BGBl. III Nr. 82/1997 22.05.1997 Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend Gasgemische unter Ziffern 4 und 6 der Klasse 2 StF: BGBl. III Nr. 82/1997 Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend Gasgemische unter Ziffern 4 und 6 der Klasse 2 (BGBl. Nr. 375/1993) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz