ADR - Beförderung von Difluormethan - Widerruf
· K · BGBl. III Nr. 65/1997 · in Kraft seit 1997-04-23
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung widerruft formell eine Vereinbarung über den Transport von Difluormethan, die durch ADR-Änderungen zum 1. Jänner 1997 überholt war. Die Vereinbarung wurde explizit als obsolet bezeichnet. Dieser Widerrufsakt hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ADR - Beförderung von Difluormethan - Widerruf BGBl. III Nr. 65/1997 23.04.1997 Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Polens, Schwedens, Norwegens, Portugals sowie Luxemburgs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend Beförderung von Difluormethan StF: BGBl. III Nr. 65/1997 Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Polens, Schwedens, Norwegens, Portugals sowie Luxemburgs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend Beförderung von Difluormethan (BGBl. Nr. 242/1992) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz