Deregulierung, aber richtig

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ADR - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1 Ziff. 11b - Wid.

· K · BGBl. III Nr. 63/1997 · in Kraft seit 1997-04-23

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung widerruft formell eine Vereinbarung mit Schweden über den Transport fester Stoffe der Klasse 5.1 in Papiersäcken, die durch ADR-Änderungen zum 1. Jänner 1997 obsolet wurde. Art. 1 bezeichnet die Vereinbarung ausdrücklich als obsolet. Dieser Widerrufsakt hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ADR - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1 Ziff. 11b - Wid. BGBl. III Nr. 63/1997 23.04.1997 Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Widerruf der Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreichs Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1, Ziff. 11b) in Papiersäcken StF: BGBl. III Nr. 63/1997 Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreichs Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1, Ziff. 11b) in Papiersäcken (BGBl. Nr. 588/1993) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz