Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Bereich der Gemeinde Flirsch

· V · BGBl. II Nr. 87/1997 · in Kraft seit 1997-03-28

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmte 1997 den Straßenverlauf der Halbanschlussstelle Flirsch der S 16 Arlberg Schnellstraße. Die Anschlussstelle wurde gebaut und ist in Betrieb. Als vollzogener Planungsakt hat die Verordnung keine eigenständige operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle ,,Flirsch'' im Bereich der Gemeinde Flirsch StF: BGBl. II Nr. 87/1997 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 21.04.2026 10012747 NOR11013145 N9199761332J

Art. 1 ↗ RIS

Die Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Zuge der S 16 Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Flirsch wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 14,4 des mit BGBl. Nr. 658/1995 verordneten Abschnittes „Pians-Flirsch“ der S 16 Arlberg Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der L 68 Stanzertalstraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Flirsch aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Staßenabschnitt (Anm.: richtig: Straßenabschnitt) Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 21.04.2026 10012747 NOR12158156 N9199761333J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz