Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind
· V · BGBl. II Nr. 79/1997 · in Kraft seit 1996-05-01
91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1997 legte einmalig fest, welche Liegenschaften bei der Privatisierung der Post- und Telekom Austria AG im Jahr 1996 vom Vermögensübergang ausgenommen blieben. Dieser einmalige Übertragungsakt wurde mit 1. Mai 1996 rückwirkend vollzogen und ist längst abgeschlossen. Das Dokument hat keine laufende operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Nachstehend genannte ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendete Liegenschaften sind von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft ausgenommen: Nr. Bezirksgericht Grundbuch Einlagezahl Grundstücksnummer 1 Döbling Grinzing 1423 794/3 794/6 2 für ZRS Graz Ragnitz 178 103/2 . 131 3 Klagenfurt Pakein 104 448/31 448/32 448/96 448/107 614/37 . 82 4 Innsbruck Mühlau 543 . 252 5 Salzburg Mönchsberg 55 2640/1 2642/5 2643/2 4349 (2) Die Verwaltung dieser Liegenschaften verbleibt beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. 16.05.2017 10012739 NOR12158134 N9199761132J
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft. 16.05.2017 10012739 NOR12158135 N9199761133J
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