Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
FSG-DV · V · BGBl. II Nr. 320/1997 · in Kraft seit 1997-11-01
90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Aussehen, Inhalt und Codes des Führerscheins sowie Antragsformulare und ist die technische Umsetzung des Führerscheinrechts. Das EU-einheitliche Muster ist unmittelbar vorgegeben, ein wesentliches nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar. Ein einheitlicher, fälschungssicherer Führerschein ist eine sinnvolle staatliche Aufgabe.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Merkmale und Eintragungen in den Führerschein Aussehen des Führerscheines § 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen. (2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten: Positivdruck 07.01.2026 10012724 NOR40274490
§ 2 — Eintragungen in den Führerschein ↗ RIS
Eintragungen in den Führerschein § 2. (1) Der Führerschein enthält: (2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen. (3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung: LENKER (medizinische Gründe) FAHRZEUGANPASSUNGEN In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben: CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE (4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden: (5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden. (6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen. Bremsmechanismus 30.07.2024 10012724 NOR40264487
§ 8 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Ausländische Führerscheine Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine § 8. (1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30. 12. 2006 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/36/EU, ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 54 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Beschränkt sich der Berechtigungsumfang des ausländischen Führerscheines auf die Lenkberechtigung für die Klasse B1, so ist die Lenkberechtigung mit Zahlencode 73 einzuschränken. Ist in einem ausländischen EWR-Führerschein der Zahlencode 72, 74, 75, 76 oder 77 eingetragen, so ist anlässlich der Umschreibung dieses Führerscheines die Klasse A1, C1, D1, C1E oder D1E einzutragen. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012) (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012) (4) Wurde einer Person mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen der auslä
KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz