Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gratkorn/Nord im Bereich der Marktgemeinde Gratkorn

· V · BGBl. II Nr. 234/1997 · in Kraft seit 1997-08-23

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmte 1997 den Straßenverlauf der Halbanschlussstelle Gratkorn/Nord der A 9 Pyhrn Autobahn. Die Infrastruktur wurde gebaut und ist seit Jahrzehnten in Betrieb. Der einmalige Planungsakt ist vollständig vollzogen; die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gratkorn/Nord im Bereich der Marktgemeinde Gratkorn StF: BGBl. II Nr. 234/1997 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 09.03.2026 10012711 NOR11013108 N9199748489L

Art. 1 ↗ RIS

Die Halbanschlußstelle Gratkorn/Nord der A9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Gratkorn wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 205,50 der A9 Pyhrn Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der Eggenfelderstraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Gratkorn aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 09.03.2026 10012711 NOR12157839 N9199748490L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz