Schifffahrtsgesetz
SchFG · BG · BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025 · in Kraft seit 2025-07-24
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern jedem erlaubt ist, und regelt vor allem Sicherheit: geeignete Schiffsführer, Sorgfaltspflichten, Gefahrguttransport und Gewässerschutz. Damit schützt es andere vor Unfällen und Umweltschäden und ordnet den Verkehr auf gemeinsam genutzten Gewässern. Das ist ein legitimer Sicherheits- und Koordinierungskern, und die Bewilligungspflichten bleiben maßvoll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt ↗ RIS
Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt § 4. (1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet. (2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.
§ 5 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Schifffahrtsbetrieb Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord § 5. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schifffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten. (2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs. (2a) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss (2b) Für die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 2a (2c) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist. (2d) Wird die Schifffahrt
§ 7 — Allgemeine Sorgfaltspflicht ↗ RIS
Allgemeine Sorgfaltspflicht § 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden: (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
§ 12 — Transport gefährlicher Güter ↗ RIS
Transport gefährlicher Güter § 12. (1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln, soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über (2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen. (3) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesanstalt für Verkehr heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesanstalt für Verkehr als Organe der Behörde gemäß Abs. 2. (4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß § 38 Abs. 2, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben we
KI-Analyse · 2026-07-20 · 175 §§ im Datensatz